Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen liegen allen Geschäften zugrunde, die wir mit Kaufleuten oder mit Nichtkaufleuten abschließen. Sollten einzelne Teile dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

2. Angebot, Auftrag und Vertragsinhalt

2.1. Wird mit dem Auftrag nicht ein von uns gemachtes Angebot unverändert angenommen, dann kommt der Vertrag erst mit unserer Annahmebestätigung oder der Lieferung zustande. Der Auftraggeber ist in diesem Falle an den Auftrag 4 Wochen gebunden.

2.2. Abreden, die abweichend vom Schriftlichen Vertrag bzw. Auftrag einschließlich Zahlungs- und Lieferbedingungen getroffen werden, sind nur in der Schriftform rechtsgültig.

2.3. Es ist uns vorbehalten, den vereinbarten Preis im gleichen Verhältnis zu erhöhen, in welchem sich bis zum Tage der Lieferung gegenüber dem Tag des Vertragsabschlusses unser Einkaufspreis erhöht hat, falls die vertragsgemäße Lieferfrist mehr als 3 Monate beträgt.

2.4. Anschluss – und Montagkosten sind in den Angebotspreisen nicht enthalten.

2.5. Die Preise verstehen sich, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand für seinen Beruf oder sein Gewerbe benutzt, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne jeden Abzug bei Barzahlung.

2.6. Abbildungen sowie Angaben über Maße, Gewichte, Farben und Leistungsdaten sind annähernd. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, die vom Hersteller vorgenommen werden, sofern der Liefergegenstand und dessen Aussehen durch diese Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

2.7. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

3. Lieferung

3.1. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsabschluß, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen und nicht vor Eingang der Anzahlung.

3.2. Nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängern die Lieferzeit entsprechend.

3.3. Ist der Liefergegenstand von uns zu versenden, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf den Versandauftrag erteilt haben.

3.4. Haben wir über die Zahlungsverhalten und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers eine ungünstige Auskunft erhalten, sind wir zur Lieferung erst verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung oder Sicherheit geleistet hat.

3.5. Kommen wir mit der von uns geschuldeten Lieferung in Verzug, ist uns vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu setzen. Halten wir diese Nachfrist nicht ein, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

3.6. Kommt es bei unserem Lieferanten durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt zu Lieferbehinderungen, so verlängert sich die für uns geltende Lieferzeit angemessen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegen- ständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer, Montage- und sonstigen Nebenkosten sowie der angefallenen Verzugszinsen und bis zum Ersatz eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

4.2. Wird der von uns gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber weiterveräußert, sind die dem Auftraggeber hieraus entstehenden Forderungen schon jetzt an uns abgetreten.

4.3. Wird ein von uns gelieferter Gegenstand mit einer anderen beweglichen Sache verbunden, so steht uns das Miteigentum an der aus der Verbindung entstehenden neuen Sache zu. Für dieses Miteigentum gelten sinngemäß die Bedingungen für den Eigentumsvorbehalt am Liefergegenstand.

4.4. Wird der von uns gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, welches dem Auftraggeber nicht gehört, und verliert der Auftrag- geber hierdurch sein Eigentum am Liefergegenstand, dann ist der dem Auftraggeber hieraus entstehende Anspruch auf Vergütung oder auf Ent-fernung des Liefergegenstandes von dem Grundstück und Rückerwerb des Eigentums schon jetzt an uns ab- getreten. Der abgetretene Anspruch auf Vergütung ist der Höhe nach auf den zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbarten Kaufpreis beschränkt. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, welches dem Auftraggeber gehört, sind wir berechtigt, den Gegenstand von dem Grundstück zu entfernen.

4.5. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen und anderen Zugriffen durch Dritte ist er verpflichtet, uns unverzüglich unter Übersendung aller ihm verfügbaren Unterlagen zu unterrichten.

5. Mängelhaftung

5.1. Wir übernehmen die Haftung für alle Mängel des gelieferten Gegenstandes, die im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden sind. Für gebrauchte Liefergegenstände tragen wir keine Mängelhaftung.

5.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von uns gelieferten Gegenstand einschließlich unserer Anschluss –und Montageleistungen unverzüglich zu prüfen und erkennbare Mängel innerhalb von 8 Tagen mitzuteilen. Stellen sich später verborgene Mängel heraus, sind diese unverzüglich anzuzeigen.

5.3. Bei allen Mängeln, für welche wir haften, hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung bleibt ihm das Recht der Minderung oder Wandlung vorbehalten. Der Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Wir werden von der Nachbesserungspflicht befreit, wenn der Auftraggeber Mängel durch Dritte beseitigen lässt, ohne daß wir uns mit der Nachbesserung in Verzug befinden.

5.4. Wenn ein Hersteller oder Lieferant oder ein sonstiger Dritter eine eigene Garantie gegenüber dem Käufer übernimmt, wird dadurch unsere Gewährleistungspflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht erweitert. Unsere Ansprüche gegen den Hersteller, Lieferanten oder den Dritten, die sich aus der Garantie ergeben, sind an den Auftraggeber abgetreten. Im Falle der Übergabe einer Garantiekarte ergibt sich der Inhalt der Garantie aus dieser.

6. Zahlung

6.1. Zahlungen sind

ausschließlich an uns zu leisten. Grundsätzlich sind Zahlungen bei Erhalt der Waren oder Dienstleistung in bar zu leisten. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Im Zusammenhang mit diesen Zahlungsformen anfallende Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.2. Bei schriftlicher Auftragserteilung durch den Auftraggeber ist eine Anzahlung in Höhe von 40 % des Auftragswertes zu leisten, weitere 40% bei Lieferbereitschaft und 20% bei Auslieferung der Ware.

6.3 Bei Zahlungsverzug haben wir Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie auf Erstattung der Mahnkosten. Wir behalten uns das Recht vor, zusätzliche Verzugsschäden geltend zu machen.

6.4. Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen oder wegen dieser ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn die Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

7.1. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main

7.2. Frankfurt am Main ist als Gerichtsstand vereinbart, für den Fall, daß
a) der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat,
b) Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden,
c) der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Auftraggeber nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozeßordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist

7.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschliesslich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand 15.12.2019